Thema des Monats Jänner 2023

Veröffentlichungsdatum01.01.2023Lesedauer2 Minuten

Am 12. Jänner 1723 erschienen sieben angesehene Bürger und Mitglieder des Zwettler Inneren Rates beim Stadtrichteramts-Verwalter Michael Hükhl. Diese honorige Abordnung der Bürgerschaft beschwerte sich über die Schafhaltung in der Stadt Zwettl. In den letzten Jahren war es nämlich üblich geworden, dass verschiedene Hausbesitzer, vor allem aber die hier ansässigen Fleischhauer, Schafe hielten. Die Tiere weideten auf der Brache, kamen aber, da sie weitgehend unbeaufsichtigt waren, auch auf die anderen Felder, wo Winter- und Sommergetreide angebaut war. Feldraine und sogar die Hausgärten waren vor ihnen nicht sicher. Da die Zahl der Schafe von Jahr zu Jahr zunahm, entwickelte sich das bald zu einer echten Plage. Und so bemühten die betroffenen Bürger immer wieder die Stadtregierung, um die Zahl der Schafe zu begrenzen.

So auch an diesem 12. Jänner des Jahres 1723. Der Stadtrat beschloss abermals und machte kund, dass unter Androhung der Konfiszierung und einer Geldstrafe von einem Dukaten die Fleischhauer nur so viele Schafe halten dürften, wie ihnen ausdrücklich zugestanden worden war. Bereits 1706 hatte man nämlich beschlossen, dass kein Bürger mehr als vier Schafe und ein Fleischhauer höchstens zehn Stück halten durfte. Außerdem sollten die Tiere der Aufsicht eines Viehhirten übergeben werden. Allerdings waren einige der Beschwerdeführer selbst unter den Missetätern, denn die Stadtregierung bemängelte, dass die Herrn Pappauer und Pimel einige Schafe beim Fleischhauer Abraham Neunteufl eingestellt hätten und so die Zahl ihrer Schafe verschleierten. Sie sollten die Tiere in ihre eigenen Ställe nehmen und vom Halter austreiben lassen.

RatsprotokollStadtarchiv Zwettl, Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 263r


Stadtarchiv Zwettl, Ratsprotokoll 13, Sign. 02-013, fol. 263r

Transkription

Zusambenkhunfft

Den 12tn jenner 1723 seint bey dem hr. stattrichter ambts verwalther erschünnen hr. Pimel, hr. Hueber, hr. Altenburger, hr. Pappaur, Zeller, Piberhoffer und hr. Zimmerl alle deß innern raths.

Dennen sambentlichen fleischhaggern inn: und vor der statt ist unter heüntigen däto abermahl bey straff der confiscierung, das sie yber sie innen verwilligte anzahl keine schoff halten, noch weniger auf die traitter treiben und halten sollen, bey straff ain duggaten.

Und weillen vorkhomben das hr. Pappaur und Pimmel ainige schoff bey dem Abrahamb Neündeüfel haben und zuetriben alß sollen sie solche umb nit in verdacht zukhomben, nach hauß nehmben, und zum halter treiben.