Thema des Monats November 2023

Veröffentlichungsdatum01.11.2023Lesedauer1 Minute

Vor 400 Jahren: verbotener Fleischhandel

Während die Jahrmärkte in früherer Zeit für alle Händler und Handwerker, woher sie auch immer kamen, frei zugänglich waren, wenn sie nur ihre Standgebühr bezahlt hatten, waren auf dem Wochenmarkt nur Einheimische zugelassen. Diese Bestimmung wurde allerdings immer wieder umgangen. Am 12. November 1623 beklagten sich die heimischen Fleischhauer beim Rat der Stadt Zwettl, dass ein fremder Fleischhauer immer wieder seine Ware auf den Wochenmärkten feilbiete. Sie forderten, dass sich der Fremde bei der Zunft einkaufe (der örtlichen Fleischhauerzunft beitrete), dann könne er auch hier seine Ware verkaufen.

Der Rat der Stadt antwortete, dass die ortsansässigen Fleischhauer zuerst ihr Vorrecht, auf den Wochenmärkten verkaufen zu dürfen, nachweisen mögen. Dann werde man dieses Recht auch schützen.

Urkunde


Der Text in Transkription

Item die fleischackher alhie beschwern sich, daß ein frembter fleischackher, alle wochen märkht mit fleisch herein fahr, faill habe, begehrn das er, wan er alhie wölle faill haben, sich zuvor bei einem e: e: handtwerkh einkhaufft.

                                 Beschaidt

Sollen Ire privilegien vorzeigen, darbey sy zuschutzen, actum Zwettl den 12. novembris ao. 623.