Thema des Monats Oktober 2023

Veröffentlichungsdatum01.10.2023Lesedauer2 Minuten

Vor 350 Jahren: Preisregelung für das Haareschneiden und Rasieren

In früherer Zeit gab es in Zwettl meist keinen akademisch ausgebildeten Arzt, sondern immer nur einen Bader. Der Beruf des Baders war ein Lehrberuf, wie alle Handwerke auch. Man begann als Lehrling bei einem Meister, wohnte in dessen Haus, bekam keinen Lohn, dafür aber Kost und Quartier, musste dort meist drei Jahre lang lernen. Nach dem „Freisagen“ war man Geselle, ging nun auf die Wanderschaft und übte den Beruf bei anderen Meistern aus. Dann konnte der Badergeselle, wenn er Glück hatte, selbst Meister werden.

Zu den Tätigkeiten eines Baders gehörte das Badewesen, die Körperpflege, aber auch Teilbereiche der Chirurgie, wie Zahnmedizin, das Versorgen von Wunden und Knochenbrüchen, das Schröpfen und der Aderlass. Aber auch das Haareschneiden und Bartscheren gehörten zu seinen Aufgaben.

Im Baderhaus konnte die Bevölkerung gegen Bezahlung Bäder nehmen, sich rasieren und die Haare schneiden lassen. Das Baderhaus stand mitunter in dem Ruf, ein Ort der Unkeuschheit und Prostitution zu sein. In Zwettl befand sich das Baderhaus lange Zeit in der heutigen Babenbergergasse (Nr. 4). Seit dem 11. Jänner 1673 wirkte hier der Bader und Wundarzt Hanns Adam Doll. Dieser stammte aus Schwäbisch-Gmünd und hatte vorher in Kirchberg am Walde gearbeitet.

Am 10. Oktober 1673 wandte sich Hans Adam Doll an den Rat der Stadt Zwettl und bat, man möge das „nicht gebihrendte Barbieren“ in der Stadt abschaffen. Es gab also einige Personen in Zwettl, die anderen Leuten die Haare schnitten, sie rasierten und dadurch das Geschäft des Baders störten. Der Stadtrat erklärte, man wolle dem Wunsch des Baders nachkommen, das ungebührliche Barbieren verbieten, Doll solle aber jene Personen nennen, die sich nicht an dieses Verbot halten würden. Zugleich trug man ihm aber auf, für das Barbieren im Baderhaus höchstens 2 Kreuzer zu verlangen, es sei denn, jemand wolle freiwillig mehr bezahlen.

UrkundeRatsprotokoll 11, 02-011, fol. 218v


Transkription 

Anbringen

Hannß Adam Doll burger und baader alhier

pr. günstige abschaffung undter der burgerschafft

deß nicht gebihrendten barbierns betr.

Ain ersamber rath will dem supplicanten in sein begehrn hiemit verwilligt haben, jedoch daß derselbe 2 kr, (ausser man gebe ihme mehr) in der baadtstuben nembe, und wofern ainer oder der der ander hierüber betretten ainem ersamben rath nahmhafft machen solle.

10. Oktober 1673, Stadtarchiv Zwettl, Ratsprotokoll 11, Sign. 02-011, fol. 218v.