Thema des Monats September 2022

Veröffentlichungsdatum01.09.2022Lesedauer2 Minuten

Am 9. September 1622 verklagte Elias Raitberger, der gemeinsam mit seiner Frau Elisabeth das Haus an der Ecke Landstraße/Hauptplatz besaß (heute Landstraße 10 bzw. Hauptplatz 14) seine Gattin vor dem Zwettler Stadtgericht. Er gab an, dass er seiner Ehewirthin (= Ehefrau) wegen ihres ständigen Schimpfens, Scheltens und ihrer beleidigenden Reden ein paar Maulschellen verpasst habe. Darauf hätte seine Frau zweimal mit einem Messer auf ihn eingestochen und ihm gedroht, ihn während der Nacht, wenn er im Bett schliefe, umzubringen. Außerdem habe sie ihre Trauzeugen als Schelme[1] bezeichnet.

Vor Gericht sagte die Raitbergerin aus, dass ihr Mann sie ohne Grund geschlagen habe und sie sich deshalb mit dem Messer verteidigt hätte. Sie sah aber ein, dass sie damit unrecht gehandelt habe. Das Gericht ermahnte die Eheleute, sie sollten sich in Zukunft vor jedem Unglück hüten und keine Gründe für Bestrafungen geben, vielmehr fürderhin besser miteinander leben, einander verzeihen und nicht mehr an diesen Konflikt denken und einander nichts vorwerfen.

Somit wurde der Streit mit einer Strafandrohung von zehn Gulden bei neuerlichen Verfehlungen beigelegt.

[1] Schelm war in der Frühen Neuzeit eine der schlimmsten Beschimpfungen. Der Begriff stand früher für Aas, Kadaver, dann übertragen für Bösewicht, schlechter Kerl.

Ratsprotokoll 09, Sign. 02-09, fol.6v.


Transkribierter Text

Raitberger con[tra] sein haußfrau

Elias Raitberg[er] bürg[er] alhie beclagt Elisabeth seine ehewirthin, daß er ihr auf ihr schelten, fluechen und iniuriren ein bahr maulschellen geben, hierauf sy zeymahl mit einem bloßen meßer auf ihm gestochen und ihme noch trohe, ihm in der nacht schlaffent im beth umbzubringen, item sy habe ihre hayratsleuth schelmen gehaißen. Beclagte antwort, er habe sy unbillich geschlagen, dahero habe sy sich mit dem meßer defendiret, bekennet sy unrecht darann gethann habe. Beschaidt sy sollen sich hinfüro für unglückh hüeten, und zum straffen nicht ursach geben, ferrer beßer mit einander leben, diß einander verzeihen und nicht mehr darauff gedenken, wenig[er] einand[er] vorwerffen. p. p. 10 fl. act[um] Zwettel den 9. Sept[ember] [1]622.

Quelle: Stadtarchiv Zwettl, Ratsprotokoll 09, Sign. 02-09, fol. 6v.