Objekt des Monats August 2018

Veröffentlichungsdatum01.08.2018Lesedauer2 Minuten

Ratsprotokoll vom 19. August 1718
Vor 300 Jahren: Strafe wegen übler Nachrede

Sign. 02-13, fol. 152vAm 19. August 1718 verklagte der Zwettler Stadtschreiber Andre Johann Paumann (Landstraße 57) im Namen und anstatt seiner Ehefrau Barbara Susanna den Schneider Simon Führer (Hauptplatz 8) wegen übler Nachrede vor dem Stadtgericht. Führer hatte nämlich überall erzählt, dass die Stadtschreiberin seiner Gattin Elisabeth ein Stück Fleisch aus dem Einkaufskorb gestohlen, es zu Hause gebraten und gemeinsam mit ihrem Gatten verspeist habe. Sogar dem Stadtrichter hatte Führer diese Geschichte angezeigt. Vor dem Stadtgericht konnte Simon Führer diese Anschuldigung aber nicht beweisen, und sogar seine Frau widersprach ihm. So kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Schneider Führer ein Lügner und leichtfertiger Ehrabschneider sei. Das ehrsame Stadtgericht entschied, dass Führer mit einem unbescholtenen Bürger als Zeugen dem Stadtrichter und dessen Frau Abbitte leisten, sich selbst auf sein verlogenes Maul schlagen und für eine Tag in den Bürgerarrest gehen müsse. Der Konflikt wurde verpönt. Das heißt, sollte der Streit damit nicht beendet sein und neu aufleben, würde das Gericht den Schuldigen mit einer Geldstrafe von einem Dukaten belegen.

Transkription des Originaltextes:
Die vorgebracht und erwisene clag durch Joh: Paumann stattschreiber in nahmben und anstatt dessen Ehewürthin, contra Simon Führer schneiders alhier. umb willen derselben nit allein aller orthen ausgesprengt, sondtern auch dessenthalben die ordentl. formalien bey dem herrn stattrichter vorgebracht, das sie stattschreiberin sein des Führers weib ein brüsstlfleisch auß dem koberl genohmben dasselbe gebrathen, und mit einander geessen hätten, und vüll andere dergleichen in fame wortt vorgebracht, umb willen er Führer aber solches alles nit erweisen khönnen, sondtern durch sein aignes weib convinciert, und yber wiesen wordten, das er diss orths ein leichtferttiger ehrabschneider seye, alß gibt ein Ehrß. Stattghrt. zum abschied, Er beclagte seye schultig dem hr. stattschreiber in nahmben seiner haußfrauen, mit einen ehrlichen burger einen billichen abtrag zu thuen, sich selbst auf sein verlognenes maull zu schlagen und zur straff den ganzen tag im burger arrest zuverbleiben, Pöehnfahl wehr hierwider etwas äffert ain duggaten, act. ut supra.

Quelle: StAZ, RP 13, Sign. 02-13, fol. 152v