Baumhaftung neu beschlossen

Veröffentlichungsdatum10.05.2024Lesedauer1 Minute
Ein Arbeit auf einem Hubsteiger beim Baumschnitt

Ein neues Baumhaftungs-Gesetz regelt seit 1. Mai die Haftungsbestimmungen für Schäden, die z.B. durch herabfallende Äste entstehen.

Nach mehrjähriger intensiver Diskussion wurde im Nationalrat das Haftungsrechts-Änderungsgesetz 2024 einstimmig beschlossen. Damit wird im allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) mit § 1319b eine Neuregelung der Haftungsbestimmungen für Schäden, die durch das Umstürzen eines Baumes oder durch das Herabfallen von Ästen entstehen, geschaffen.

Abschaffung der Beweislastumkehr

Es wurde nämlich von vielen Seiten als unbefriedigend angesehen, dass oft aus Angst vor einer möglichen Haftung Bäume gefällt wurden, selbst wenn das aus Sicherheitsaspekten gar nicht erforderlich gewesen wäre. Bisher mussten Baumbesitzer – analog zur Gebäudehaftung – in Schadensfällen nachweisen, dass sie keine Schuld trifft. Diese Beweislastumkehr entfällt nun; künftig müssen die Geschädigten nachweisen, dass Sorgfaltspflichten verletzt wurden. Die neu eingefügte Gesetzesbestimmung in das ABGB, die explizit nur für Bäume außerhalb des Waldes gilt, trat mit 1. Mai 2024 in Kraft.

Der zuständige Stadtrat Josef Zlabinger sagt zur neuen Baumhaftung: „Ich bewerte das Gesetz als Schritt in die richtige Richtung. Damit werden ‚Angstschnitte‘ vermieden. Für die Stadtgemeinde Zwettl haben bereits in der Vergangenheit die beiden Fachmänner Hans-Dieter Widder und Nico Schaden mit großer Expertise den Baumschnitt bei gemeindeeigenen Bäumen betreut und werden auch dieses Gesetz entsprechend fachgerecht umsetzen.“

Viele Faktoren für die Baumhalter

Die Sorgfaltspflichten des Baumhalters hängen insbesondere vom Standort und der damit verbundenen Gefahr, von der Größe, dem Wuchs und dem Zustand des Baumes sowie von der Zumutbarkeit von Prüfungs- und Sicherungsmaßnahmen ab. Besteht an einem möglichst naturbelassenen Zustand eines Baumes ein besonderes Interesse, wie etwa bei einem Naturdenkmal, in Nationalparks oder sonstigen Schutzgebieten oder wegen der Bedeutung des Baumes für die natürliche Umgebung, so ist das bei der Beurteilung der dem Baumhalter zumutbaren Maßnahmen angemessen zu berücksichtigen.