Grundteilungen

Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland

Diese Änderungen bedürfen vor ihrer Durchführung im Grundbuch einer Bewilligung der Baubehörde (bewilligungspflichtige Vorhaben gemäß § 10 NÖ Bauordnung 2014). Änderungen im Zuge von Straßen-, Weg-, Eisenbahn und Wasserbauanlagen sind von der Bewilligungspflicht ausgenommen.

Erforderliche Unterlagen:
Teilungsantrag samt Beilagen, d.s. Vermessungsurkunde in zweifacher Ausfertigung und Zustimmungserklärung aller Eigentümer, welche von der Grundabteilung betroffen sind. Der erforderliche Teilungsplan (Vermessungsurkunde) wird von einem Vermessungsbefugten (Zivilgeometer, Vermessungsamt oder Agrarbehörde) verfasst, desgleichen das Verzeichnis der Eigentümer (Zustimmungserklärung).

Wenn keines der geänderten Grundstücke Bauplatz nach den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 2014 ist, muss zumindest für ein Grundstück die Bauplatzerklärung beantragt werden.

Werden Grundstücke, von denen kein Straßengrund abzutreten ist, vereinigt, dann ist kein Teilungsplan erforderlich. In diesem Fall ist der Antrag beim Vermessungsamt in Zwettl zu stellen und ein weiterer Antrag beim Bauamt der Stadtgemeinde Zwettl, wo entweder ein Bescheid für die Bewilligung der Grenzänderung im Bauland oder eine Amtsbescheinigung für Grundstücke außerhalb des Baulandes erstellt wird.

Die Baubehörde erster Instanz hat über einen Antrag nach Abs. 1 binnen 8 Wochen nach Einlangen des vollständigen Antrages zu entscheiden und die Änderung von Grundstücksgrenzen mit Bescheid zu bewilligen.

Grundabtretung für Verkehrsflächen

Im Bauland sind Eigentümer verpflichtet, sämtliche Grundflächen, die zwischen den Straßenfluchtlinien liegen und nicht mit einem Hauptgebäude oder -teil bebaut sind, in das öffentliche Gut der Gemeinde (Teilungsplan erforderlich), in folgenden Fällen abzutreten:

  • Für die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen
  • Änderung von Grundstücksgrenzen (z.B. Schaffung eines Bauplatzes),
  • Für einen Neu- oder Zubau eines Gebäudes,
  • Herstellung einer Abstellanlage für Kraftfahrzeuge
  • Herstellung einer baulichen Anlage, die als Einfriedung innerhalb eines Abstandes von 7 m von der vorderen Grundstücksgrenze gegen öffentliche Verkehrsflächen gerichtet ist

Die Straßenfluchtlinie ist die Grenze zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und anderen Grundflächen. Sie ist jene Linie, welche Ihre (zukünftige) Grundgrenze zum öffentlichen Gut hin darstellt. Im Falle einer Bauführung müssen Sie jenen Grundstücksteil an das öffentliche Gut der Gemeinde abtreten, der als Verkehrsfläche ausgewiesen ist.

Zuständig

Silvia Neuwirth
Kontaktdaten von Silvia Neuwirth
Silvia Neuwirth
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 156
E-Mail senden
Raum 1.12

 

Anita Resch
Kontaktdaten von Anita Resch
Anita Resch
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 157
E-Mail senden
Raum 1.12