Kanalbenützungsgebühr Zuschuss

Zufolge des Beschlusses des Gemeinderates vom 13. Juni 1988 gewährt die Stadtgemeinde Zwettl-NÖ unter nachstehenden Voraussetzungen nichtrückzahlbare Zuschüsse zu der von der Gemeinde vorgeschriebenen Kanalbenützungsgebühr:

  1. Die Zuschussempfänger müssen folgende persönliche Voraussetzungen erfüllen:

    a) Der oder die Zuschusswerber muss Empfänger eines Ruhebezuges (Pension, Rente, Ausgedinge, etc.) oder eine unverschuldet in Not geratene Person sein.

    b) Es muss sich um eine alleinstehende Person oder ein alleinstehendes Ehepaar handeln. Unter alleinstehend ist zu verstehen, dass keine mit dem Gesuchsteller verwandten Personen im gleichen Hause wohnen, es sei denn, es handelt sich um Verwandte in gerader Linie, die kein eigenes Einkommen haben oder nur ein solches Einkommen haben, dass ihnen ein Beitrag zu den Betriebskosten des Hauses nicht zumutbar ist. Unter dem Betriff „wohnen“ im Sinne dieser Richtlinien ist zu verstehen, dass die betreffende Person im Haus der (des) Zuschusswerber(s) einen ordentlichen Wohnsitz hat und auch überwiegend darin wohnt.

    c) Der oder die Zuschusswerber müssen in dem Gebäude, für das sie die Kanalbenützungsgebühr zu entrichten haben, auch tatsächlich wohnen.

    d) Die Zuschusswerber müssen sozial bedürftig sein, d.h. ihr Einkommen darf um höchstens € 145,35 höher sein als die in der gesetzlichen Sozialversicherung jeweils geltende Mindestpension für Arbeiter. Als Hilflosenzuschuss oder Blindenbeihilfe anfallende Einkünfte bleiben bei der Ermittlung des Einkommens außer Betracht.

  2. Der Zuschuss besteht in dem den Betrag von € 145,35 übersteigenden Teil der jährlichen Kanalbenützungsgebühr einschließlich Umsatzsteuer, vermindert um den Teil des Einkommens, der den Mindestpensionssatz übersteigt, sowie um den Betrag, mit dem Mitbewohner oder Miteigentümer zu den Kanalbenützungsgebühren beitragen.

  3. Wenn der € 145,35 übersteigende Teil der Kanalbenützungsgebühr von Miteigentümern oder sonstigen Hausbewohnern (Mieter, Untermieter, sonstige Mitbewohner), hereingebracht werden könnte, gebührt kein Zuschuss.

  4. Bei mehreren gebührenpflichtigen Liegenschaften wird ein Zuschuss nur für die Liegenschaft gewährt, die der Gesuchsteller bewohnt.

  5. Der Zuschuss wird nur über schriftliches Ansuchen auf jeweils ein Jahr gewährt. Das Ansuchen ist für das laufende Jahr bis spätestens 30. September einzubringen. Der Zuschusswerber hat sein Einkommen durch geeignete Belege nachzuweisen und eidesstattlich zu erklären, dass er sonst über kein Einkommen verfügt. Er hat weiters zur Kenntnis zu nehmen, dass auf den Zuschuss kein Rechtsanspruch besteht und die gegenständlichen Richtlinien vom Gemeinderat jederzeit aufgehoben werden können.

  6. Besitzt der Zuschusswerber ein Vermögen, welches die Entrichtung der Kanalbenützungsgebühr zumutbar erscheinen lässt, gebührt kein Zuschuss .

Für Ansuchen um Gewährung eines Zuschusses zur Kanalbenützungsgebühr verwenden Sie bitte das untenstehende Formular.

Zuständig

Andreas Böhm-Vrana
Kontaktdaten von Andreas Böhm-Vrana
Andreas Böhm-Vrana
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 141
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Raum 1.13

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