Kanaleinmündungsergänzungsabgabe

Ändern sich die der ursprünglichen Festsetzung der Kanaleinmündungsabgabe zugrunde gelegenen Berechnungsgrundlagen, so ist eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe zu entrichten.

Gesetzliche Grundlage:
§ 2 Abs. 4 und § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBl. 8230.

Höhe der Abgabe:
Die Ergänzungsabgabe errechnet sich aus der Differenz zwischen der Kanaleinmündungsabgabe für den Bestand nach der Änderung und der Abgabe für den Bestand vor der Änderung, wobei beide Berechnungsflächen mit dem letztgültigen Einheitssatz multipliziert werden.

Veränderungsanzeige:
Veränderungen auf angeschlossenen Liegenschaften, die eine Änderung der Berechnungsfläche nach sich ziehen, sind binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Gemeinde schriftlich anzuzeigen (§ 13 NÖ Kanalgesetz 1977).

Folgende Änderungen können z.B. abgabenrechtlich von Bedeutung sein:

  • Errichtung von Baulichkeiten und Anschluss an den Regen- bzw. Schmutzwasserkanal (z.B. Garage, Lagerraum, Schuppen, Gartenhaus usw.)
  • Zu-, Um- u. Aufbauten v. Gebäuden (z.B. Wintergarten)
  • Anschluss eines weiteren Geschoßes (z.B. Einbau eines Bades im Dachgeschoß)
  • Zusätzlicher Grunderwerb

Die Veränderungsanzeige ist mit dem untenstehenden Formular „Wasser und Kanal Veränderungsanzeige“ zu erstatten.

Gemäß § 161 der NÖ Abgabenordnung 1977 kann die Abgabenbehörde die Entrichtung von Gemeindeabgaben in Raten bewilligen, wenn die sofortige volle Entrichtung für den Abgabepflichtigen mit erheblichen Härten verbunden wäre. Genauere Informationen hiezu entnehmen Sie bitte den Richtlinien für Ratenzahlungen.

Zuständig

Andreas Böhm-Vrana
Kontaktdaten von Andreas Böhm-Vrana
Andreas Böhm-Vrana
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 141
E-Mail senden
Raum 1.13

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