Nächtigungstaxe

Gegenstand der Taxe:

Die Nächtigungstaxe ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe.
Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Im Jahr 2024 gebühren 50 % der Einnahmen aus der Nächtigungstaxe der Gemeinde und 50 % der Abgabenbetrages sind für das Land Niederösterreich vorgesehen.

Gesetz:

Mit 1. Jänner 2024 trat das neue Tourismusgesetz 2023, LGBl. Nr. 40/2023, in Kraft und löste damit das bisherige Tourismusgesetz 2010 ab.
Gesetzestext im Rechtsinformationssytem: www.ris.bka.gv.at

Abgabepflicht

Wie bisher sind auch weiterhin alle Personen, die im Gebiet einer Gemeinde des Landes Niederösterreich in Gästeunterkünften nächtigen, abgabepflichtig und unterliegen somit der Nächtigungstaxe. Gästeunterkünfte sind wie bisher Unterkünfte, die zur Unterbringung von Gästen zum vorübergehenden Aufenthalt bestimmt sind (insbesondere im Rahmen der gewerblichen Beherbergung sowie der Privatzimmervermietung, in Ferienwohnungen oder auf Campingplätzen).

Abgabenhöhe

Die Höhe der Nächtigungstaxe beträgt für Nächtigungen im Gemeindegebiet der Stadtgemeinde Zwettl- (Nicht-Kurortgemeinde)

pro Person und Nächtigung € 2,50.

Der zu entrichtende Nächtigungstaxenbetrag ist verpflichtend auf der Rechnung gesondert auszuweisen!

Befreiungen

Von der Entrichtung der Nächtigungstaxe sind befreit:

  • Personen bis zum vollendeten 15. Lebensjahr,
  • Personen bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, wenn sie in Jugendherbergen, Jugend- oder Erholungsheimen oder in Ferienlagern, die von einer inländischen Wohlfahrtseinrichtung oder einer inländischen Jugendorganisation betrieben werden, nächtigen,
  • Personen, die aus Anlass des Schulbesuches (auch Exkursionen und Projektwochen) nächtigen (Pflichtschulen sowie mittlere und höhere Schulen bis Matura bzw. Fachabschluss); generell nicht befreit sind Begleit- und Aufsichtspersonen (z.B. Lehrkräfte)!
  • Personen, die in Ausübung des Grundwehrdienstes (Grundwehrdiener) nächtigen
  • Personen, die als Lehrling gemäß § 1 des Berufsausbildungsgesetzes oder als Lehrling gemäß § 2 der Land- und forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991, LGBl. 5030, nächtigen,
  • Personen, die als Fremde in Österreich gemäß Asylgesetz 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben und in Gästeunterkünften nächtigen,
  • Personen in Gästeunterkünften nach einem ununterbrochenen Aufenthalt von zwei Monaten (60 unmittelbar aufeinander folgende Nächtigungen).
  • Personen, die in stationären Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 47 Sozialhilfegesetzes 2000, LGBl. 9200, nächtigen,
  • Personen, die in Schutzhütten im Sinne des § 111 Abs. 2 Ziffer 2 Gewerbeordnung 1994 mit überwiegendem Lagerbetrieb nächtigen.

Personen, die eine Befreiung von der Abgabenpflicht beanspruchen, haben die hiefür maßgeblichen Umstände nachzuweisen.

NICHT befreit und somit abgabepflichtig sind:

  • Personen, die in Bildungseinrichtungen nächtigen, welche nicht auf Gewinn gerichtet sind
  • Schwer behinderte Personen und Blinde sowie deren Begleitpersonen
  • Sozialhilfeempfänger und Rezeptgebührenbefreite
  • Personen, die im Rahmen der Familienurlaubsaktion einen Zuschuss bekommen

Abgabenschuld, Fälligkeit, Entrichtung, Einhebung, Abfuhr

  • Die Festsetzung der zu entrichtenden Nächtigungstaxe erfolgt durch Selbstberechnung gemäß der Bundesabgabenordnung.
  • Die Abgabenschuld beginnt mit der ersten und endet mit der letzten Nächtigung, spätestens jedoch nach 60 unmittelbar aufeinander folgenden Nächtigungen. Mit der letzten Nächtigung entsteht der Abgabenanspruch und ist die Abgabe fällig. Der Gast hat die Nächtigungstaxe spätestens am Tag der Fälligkeit an den Unterkunftgeber zu entrichten. Bei entgeltlicher Beherbergung ist die Nächtigungstaxe gesondert auf der Rechnung auszuweisen; es ist gleichgültig, ob dieses Entgelt vom Gast selbst oder durch Dritte für diesen geleistet wird. Die Nächtigungstaxe ist nicht umsatzsteuerpflichtig!
  • Der Unterkunftgeber ist verpflichtet, die Nächtigungstaxe vom Gast für die Gemeinde einzuheben (Einhebungspflichtiger). Mit der Entrichtung der Nächtigungstaxe an den Unterkunftgeber wird dieser Schuldner.
    Der Unterkunftgeber hat bis zum 15. des Folgemonats (bisher zweitfolgenden Monats!!) die im vorangegangenen Monat eingehobenen Nächtigungstaxen an die Gemeinde ohne weitere Aufforderung abzuführen.
  • Die Gemeinden haben für jedes Kalendervierteljahr jeweils bis zum 15. der Monate Februar, Mai, August und November eines jeden Jahres den eingehobenen Anteil des Landes am Abgabenertrag der Nächtigungstaxen an das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung abzuführen.

Zuständig

Claudia Bohmann
Kontaktdaten von Claudia Bohmann
Claudia Bohmann
Gartenstraße 3
3910 Zwettl-Niederösterreich
Tel: +43 2822 503 143
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Raum 1.13

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