Wohnbauförderung der Gemeinde

RICHTLINIEN FÜR DIE WOHNBAUFÖRDERUNG
DER STADTGEMEINDE ZWETTL-NIEDERÖSTERREICH

(Gemeinderatsbeschluss vom 30.09.2004)

Die Stadtgemeinde Zwettl-NÖ gewährt im Sinne der Zielsetzungen der Verordnung des Gemeinderates vom 23.6.2003, GZ. 031-2, mit der das örtliche Raumordnungsprogramm neu erlassen und ein örtliches Entwicklungskonzept erstellt wurde, nach Maßgabe der nachstehenden Bestimmungen Förderungen für die Schaffung von Eigenheimen. Es handelt sich um freiwillige Leistungen der Gemeinde, auf die kein Rechtsanspruch besteht.
Soweit in diesen Richtlinien auf bundes- oder landesgesetzliche Bestimmungen verwiesen wird, gelten diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Persönliche Voraussetzungen für die Förderung

  1. Der Förderungswerber muss eine physische Person sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und selbst als Bauwerber für das zu fördernde Objekt auftreten.
  2. Der Förderungswerber muss in dem zu fördernden Objekt seinen Hauptwohnsitz (Hauptwohnsitzbegriff des Meldegesetzes) begründen.
  3. Das Einkommen des Förderungswerbers und seines Ehegatten darf insgesamt die im NÖ Wohnungsförderungsgesetz (NÖ WFG) in seiner jeweils geltenden Fassung festgelegten Grenzen nicht überschreiten.
  4. Der Förderungswerber muss mindestens zur Hälfte Eigentümer des zu schaffenden Eigenheimes sein.

§ 2 Gegenstand der Förderung

  1. Gefördert wird die Schaffung von privatem Wohnraum gemäß § 3 Z. 1 und 3 des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes (Eigenheim: Gebäude mit höchstens zwei Wohnungen; Gruppenwohnbau: Gesamtanlage mit mindestens drei und höchstens zehn Wohnungen von mind. je 60 m² Nutzfläche), sofern darin der Förderungswerber nach Fertigstellung desselben seinen Hauptwohnsitz (sh. § 1 Abs. 2 der Richtlinien) begründet. Hinsichtlich der Nutzfläche und Ausstattung gelten die Bestimmungen des NÖ Wohnungsförderungsgesetzes.
  2. Ist der Förderungswerber bereits mindestens zur Hälfte Eigentümer eines Eigenheimes in der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ oder hat er die Wohnbauförderung der Gemeinde bereits einmal in Anspruch genommen, so ist eine weitere Förderung ausgeschlossen. Dies gilt nicht für Eigenheime, die von Landwirten als Ausgedinge errichtet werden, wenn die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit dieser Wohnraumbeschaffung auf Grund eines Gutachtens der zuständigen Kammer vom zuständigen Gemeinderatsausschuss („Allgemeine Verwaltung, Raumordnung und Finanzwirtschaft“) festgestellt wird.

§ 3 Art und Höhe der Förderung

  1. Die Förderung besteht in einem einmaligen, nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von

    a) 30 % im Bereich der Katastralgemeinden Zwettl Stadt, Oberhof, Koppenzeil, Stift Zwettl, Moidrams und Rudmanns;

    b) 50 % im Bereich aller übrigen Katastralgemeinden des Gemeindegebietes der anlässlich einer Änderung von Grundstücksgrenzen im Bauland, einer Bauplatzerklärung oder der erstmaligen Errichtung eines Gebäudes von der Gemeinde als Baubehörde vorgeschriebenen Aufschließungsabgabe gemäß § 38 oder Ergänzungsabgabe gemäß § 39 NÖ Bauordnung, wobei jedoch der Berechnung des Förderungsanteiles ein Ausmaß des Bauplatzes von höchstens 700 m² zugrundegelegt wird.
  2. Die Förderung wird auch gewährt, wenn die vorgenannten Abgaben nach der NÖ Bauordnung (Anliegerleistungen) einer anderen Person als dem Förderungswerber (z.B. dem Voreigentümer einer Liegenschaft) vorgeschrieben wurden und auf den Förderungswerber vertraglich überwälzt wurden.
  3. Für die Errichtung von Eigenheimen auf Liegenschaften, für die keine Anliegerleistungen fällig werden, wird keine Wohnbauförderung gewährt.
  4. Grenzt die Liegenschaft, auf der das zu fördernde Objekt errichtet wird, an mehr als einer Seite an eine öffentliche Verkehrsfläche an (Eckparzelle), so wird zusätzlich ein Förderungsbeitrag gewährt, der wie folgt errechnet wird: Sämtliche nach § 40 der NÖ Bauordnung vorgeschriebenen Abgaben werden addiert und durch die Zahl der Grundstücksgrenzen, mit denen die Liegenschaft an öffentliche Verkehrsflächen angrenzt, dividiert. Die Differenz zwischen der Summe der Abgaben gemäß § 40 NÖ Bauordnung und dem errechneten Betrag wird als Förderung gewährt.
  5. Ist der Förderungswerber nur zum Teil (mindestens jedoch zur Hälfte) Eigentümer des zu errichtenden Objektes, so erhält er den seinem Eigentumsanteil entsprechenden Teil der Wohnbauförderung.

§ 4 Zeitpunkt der Förderung

Die Förderung von neu zu errichtenden Objekten erfolgt frühestens bei Fälligkeit der rechtskräftig vorgeschriebenen Anliegerleistungen gemäß den §§ 38 bis 40 der NÖ Bauordnung und einer rechtskräftigen Baubewilligung für das zu errichtende Objekt. Förderungsansuchen, die später als sechs Monate nach Erstattung der Fertigstellungsanzeige gem. § 30 Abs. 1 und 2 bzw. später als sechs Monate nach der Überprüfung des zu fördernden Objektes gem. § 30 Abs. 3 der NÖ Bauordnung bei der Gemeinde einlangen, werden nicht mehr berücksichtigt.

§ 5 Widerruf der Förderung

  1. Die Gemeinde behält sich das Recht vor, die gewährte Förderung bei Vorliegen folgender Gründe zu widerrufen:

    a) Wenn gemäß § 24 der NÖ Bauordnung das Recht aus Baubewilligungsbescheiden infolge Fristablaufes erloschen ist;

    b) wenn nachträglich festgestellt wird, dass nicht alle Voraussetzungen für die Förderung im Sinne dieser Richtlinien erfüllt sind;

    c) wenn der Förderungswerber ab dem Zeitpunkt der Erstattung der Fertigstellungsanzeige gem. § 30 Abs. 1 und 2 bzw. ab der Überprüfung des zu fördernden Objektes gem. § 30 Abs. 3 der NÖ Bauordnung nicht mindestens fünf Jahre hindurch in diesem seinen Hauptwohnsitz begründet;

    d) wenn der nach Abzug der Wohnbauförderung verbleibende restliche Teil der vorgeschriebenen Anliegerleistungen nicht innerhalb der gesetzlich oder bescheidmäßig vorgeschriebenen Fristen entrichtet wird.

  2. Die gewährte Wohnbauförderung ist im Falle des Widerrufes binnen einem Monat nach nachweislicher Zustellung des Widerrufes an die Stadtgemeinde Zwettl-NÖ zurückzuzahlen.

§ 6 Auszahlung der Förderung

  1. Wird die Wohnbauförderung vor oder mit Fälligkeit vorgeschriebener Anliegerleistungen bewilligt, so wird sie auf die Verbindlichkeit (Abgabenschuld) des Förderungswerbers aufgerechnet. Wurden die Anliegerleistungen jedoch bereits zur Gänze bezahlt, ist die Wohnbauförderung gegen fällige Forderungen der Gemeinde aus dem Titel der Wasseranschlussabgabe und/oder der Kanaleinmündungsabgabe aufzurechnen.
  2. Außer diesen Fällen ist die Wohnbauförderung an den Förderungswerber zu überweisen oder bar auszubezahlen.

§ 7 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

  1. Diese Richtlinien treten mit dem auf den Gemeinderatsbeschluss folgenden Monatsersten in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherigen Richtlinien des Gemeinderates außer Kraft.
  2. Die Bestimmungen der neuen Richtlinien sind auf alle nach dem Zeitpunkt ihres Inkrafttretens sowie auf alle bisher eingebrachten und noch nicht erledigten Förderungsansuchen anzuwenden.