Benutzerordnung der Stadtücherei Zwettl

I.

Die Benützung der Stadtbücherei Zwettl ist jedem Einwohner der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ gestattet, wenn er sich als Leser einschreiben lässt. Die einheitliche Gebühr für die Ausstellung bzw. Neuausstellung eines Leserausweises beträgt € 2,00. Ausnahmsweise kann die Benützung der Stadtbücherei auch Personen gestattet werden, die ihren ordentlichen Wohnsitz im politischen Bezirk Zwettl haben. Wer sich nur vorübergehend in der Stadtgemeinde Zwettl-NÖ aufhält, kann gegen Erlag einer Kaution von € 40,00 zwei Bücher entlehnen. Personen, die den Bibliothekaren unbekannt sind, haben sich durch Vorlage eines Lichtbildausweises auszuweisen.

II.

Der Benutzer bestätigt mit persönlicher Unterschrift, die Benutzer- und Gebührenordnung zur Kenntnis genommen zu haben. Für Kinder unter 15 Jahren ist die Zustimmung der Eltern oder eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Anzahl der zu entlehnenden Bücher und Zeitschriften ist mit insgesamt maximal zehn, die der CD-ROMs, DVDs und CDs mit je zwei festgelegt.

III.

Die entliehenen Medien sind nur für den persönlichen Gebrauch bestimmt. Es ist verboten, Bücher, Zeitschriften und sonstige Medien an dritte, nicht im Haushalt lebende Personen weiterzuverleihen. Die Medien dürfen im Sinne der Lizenzbestimmungen nicht vervielfältigt bzw. kopiert werden. Die Bücherei übernimmt keine Haftung bei unsachgemäßer Handhabung sowie keine Gewährleistung, wonach elektronische Medien mit der Gerätefiguration des Entlehners kompatibel sind. Der eingeschriebene Leser haftet der Stadtbücherei für sämtlich entliehenen Bücher und Medien, die zu seinen Lasten in der Ausleihkartei eingegangen sind. Bei Beschädigung oder Verlust ist voller Ersatz in Höhe des Neuwertes zu leisten. Die Bücher bzw. Medien sind schonend zu behandeln, damit sie als Allgemeingut eine möglichst lange Lebensdauer haben.

IV.

Die Entlehnfrist bei Büchern, Zeitschriften, CD-ROMs, CDs, DVDs und Spielen beträgt jeweils drei Wochen. Eine Fristverlängerung ist bei Büchern zweimal möglich und beträgt je drei Wochen. Bei Zeitschriften, CD-ROMs, CDs und DVDs ist eine Fristverlängerung höchstens einmal für eine Woche möglich. Eine Entlehngebühr laut Gebührenordnung ist zu entrichten. Bei dringendem dienstlichem Bedarf können Bücher jederzeit zurückgefordert werden.

V.

Bei Überschreiten der Entlehnfrist ist eine Versäumnisgebühr laut geltender Gebührenordnung zu entrichten, unabhängig davon, ob eine schriftliche Mahnung erfolgt ist. Säumnisgebühren und sonstige Entgelte sowie andere Forderungen werden gegebenenfalls auf dem Rechtsweg eingebracht.

VI.

Die Benützung der EDV-Anlagen bzw. des Internetanschlusses ist nur mit einem gültigen Benutzerausweis gestattet. Benutzer des Internetanschlusses sind verpflichtet, Beginn und Ende der Internetnutzung dem Büchereipersonal bekannt zu geben. Folgekosten aus Internetnutzung (Inanspruchnahme kostenpflichtiger Dienste) sind vom Benutzer zu tragen.

VII.

Jeder Wohnungswechsel und jede Namensänderung ist der Bücherei sofort bekannt zu geben.

VIII.

Leser, welche dieser Leserordnung zuwiderhandeln, können im Allgemeininteresse auf bestimmte Zeit oder für immer von der Benützung der Stadtbücherei durch den Büchereileiter ausgeschlossen werden.

IX.

Die Bücherei ist geöffnet jeden Montag von 10.00 - 12.00 und von 14.30 - 18.00 Uhr und jeden Donnerstag von 10.00 - 12.00 und von 14.30 – 18.30 Uhr (ausgenommen Feiertage).

X.

Die Entlehngebühren für die Benützung der Stadtbücherei wurden vom Gemeinderat in der Sitzung vom 31. März 2003 beschlossen und treten mit 1. April 2003 in Kraft.